Immobilienpartner für Berlin

Ein Unternehmen der Mähren Gruppe

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Mähren Immobilien GmbH Kurfürstendamm 150, 10709 Berlin

  1. Kommt aufgrund der Tätigkeit des Maklers ein Hauptvertrag zustande, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler eine Provision zu zahlen, die mit dem Abschluss des Hauptvertrages fällig wird.
    Im Falle des Nachweises oder der Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Miet- bzw. Pachtvertrages beträgt die Provision das 3,48-fache des monatlichen Miet- bzw. Pachtzinses oder den in der jeweiligen Kurzbeschreibung aufgeführten Provisionssatz.
    Im Falle des Nachweises oder der Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Immobilien-Kaufvertrages beträgt die geschuldete Provision 7,14% des Gesamtkaufpreises, bei Geschäftskaufvertrag 10% des Gesamtkaufpreises bei Beteiligungen 10% der Beteiligungssumme, oder den in der jeweiligen Kurzbeschreibung aufgeführten Provisionssatz, verdient und fällig bei Vertragsabschluß.
    Die vorgenannten Provisionssätze enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Maßgebend für die Berechnung der Provision sind jeweils die im Hauptvertrag vereinbarten Nettobeträge (exklusive Umsatzsteuer).
    Die Pflicht zur Provisionszahlung besteht auch dann, wenn zwischen den vom Makler zusammengeführten Parteien ein anderer, wirtschaftlich gleichwertiger Hauptvertrag zustande kommt oder wenn ein vom Makler zum Erwerb nachgewiesenes Objekt im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird, oder wenn über ein anderes Objekt des Vermieters/Verpächters/Verkäufers ein entsprechender Hauptvertrag mit dem Auftraggeber abgeschlossen wird, oder wenn der Makler dem Auftraggeber weitere Objekte, auch mündlich, anbietet und dadurch ein Hauptvertrag zustande kommt.
    Die Provision ist auch zur Zahlung fällig, wenn der Auftraggeber nicht alleine erwirbt/pachtet/mietet, sondern mit Dritten zusammen, oder wenn ein Dritter erwirbt/pachtet/mietet, der mit dem Auftraggeber in irgendeiner Form verbunden ist.
  2. Der Makler ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet. Er gibt nur ungeprüfte Mitteilungen weiter, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet. Der Auftraggeber hat alle Angaben vor Abschluss des in Aussicht genommenen Hauptvertrages selbst zu prüfen.
  3. Alle Angebote und sonstigen Mitteilungen des Maklers sind für den Auftraggeber bestimmt. Sie müssen vertraulich behandelt werden und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Maklers nicht an Dritte weitergegeben werden. Bei Weitergabe des Maklerangebots an Dritte haftet der Auftraggeber für die Provision des Maklers in voller Höhe.
  4. Ist dem Auftraggeber eine vom Makler nachgewiesene Gelegenheit zum Vertragsabschluß bereits bekannt, so hat er diese Vorkenntnis dem Makler ohne besondere Aufforderung unverzüglich unter Angabe der Informationsquelle mitzuteilen. Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung haftet der Auftraggeber für jeglichen Schaden, der dem Makler hierdurch erwächst.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich über alle vorhandenen und neu hinzutretenden Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren (z.B. Aufgabe der Absicht, einen Hauptvertrag zu schließen), zu informieren. Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler unverzüglich den Abschluss eines Hauptvertrages und dessen Inhalt mitzuteilen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber dem Makler eine Ablichtung des Hauptvertrages zu übersenden.
  6. Der Makler ist berechtigt, auch für die Vermieter/Verpächterseite bzw. den Verkäufer der angebotenen Objekte gegen Entgelt tätig zu sein.
  7. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit dem Maklervertrag in Verbindung stehen, ist der Sitz des Maklers, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber nach Abschluss des Makler-Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  8. Mündliche Nebenreden wurden nicht getroffen. Ergänzungen und Abänderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  9. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder später werden, soll dies auf Wirksamkeit der Übrigen keinen Einfluss haben. Die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist vielmehr durch eine andere Klausel zu ersetzen, durch die möglichst derselbe rechtliche und wirtschaftliche Erfolg erreicht wird. In gleicher Weise sind etwaige Lücken dem Sinne und Zwecke dieser AGB entsprechend auszufüllen.